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Wir bieten systemische Beratung an und verweisen bei Bedarf weiter an andere Beratungsstellen. Jede Person bringt unterschiedliche Themen, Biographien und Fragestellungen mit. An uns wenden sich sowohl Sexarbeitende, als auch Mitarbeitende aus unterschiedlichen Behörden und Institutionen. Mögliche Themen (beispielsweise) bei denen wir direkt oder, auf Wunsch, in Kooperation mit anderen Stellen informieren und beraten: 

ACHTUNG!

Diese Informationen sind lediglich allgemeine Betrachtungen, die eine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen können. Die Veröffentlichung stellt keine Meinungsäußerung des Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie dar. Für inhaltliche Aussagen trägt der Herausgeber die Verantwortung.

Gesetze, die die Sexarbeit betreffen: Schon gewusst?

In Deutschland gibt es mehrere Gesetze, die direkt oder indirekt die Prostitution bzw. die Sexarbeit regulieren.

Diese ermöglichen Sexarbeitenden die Durchsetzung ihrer Rechte, aber legen ihnen auch Pflichten auf.

Damit werden hohe Hürden für die Einhaltung der Pflichten gesetzt und erschweren auch mitunter die Durchsetzung der Rechte.

Das Prostitutionsgesetz (ProstG) und das daran anknüpfende Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) regulieren Teile der Sexarbeit in Deutschland.

Das Thüringer Gesetz zur Ausführung des Prostituiertenschutzgesetzes (ThürAGProstSchG) gilt ab 2022 für Thüringen.

Außerdem gelten auch beispielsweise die Prostitutionsanmeldeverordnung (ProstAV), Art. 297 EGStGB und die Thüringer Verordnung über das Verbot der Prostitution (ProstVO).

Zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes kann für Teile des Gebiets einer Gemeinde durch Rechtsverordnung verboten werden, der Prostitution nachzugehen.

Diese und andere Gesetze, inklusive internationales Recht, sowie auch Themen, die in den meisten Fällen eine individuelle Recherche bzw. in konkreten Fällen eine spezialisierte Rechtsberatung bedürfen, erschweren Sexarbeitenden massiv die Handlungsfähigkeit.

Anmeldung ist nicht gleich Anmeldung: Schon gewusst?

Der Verpflichtung, sich drei Monate nach dem Umzug nach Deutschland bei einem Einwohnermeldeamt anzumelden, können nur Menschen nachkommen, die zumindest eine Mietwohnung haben.

In der Regel verlangen Vermieter*innen eine SCHUFA – Auskunft und beispielsweise auch die letzten drei Lohnzettel.

Selbstständige mit deutscher oder einer anderen Staatsangehörigkeit haben somit überwiegend Schwierigkeiten, eine Wohnung zu mieten.

Für Menschen die laut Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) zur regelmäßigen Anmeldung ihrer Tätigkeit verpflichtet sind und als Selbstständige gelten, bedeutet das in vielen Fällen, dass sie ohne Unterstützung Dritter keine Mietwohnung bekommen.

Viele aus dem Ausland kommende Menschen haben somit nur Zustelladressen und keine Meldeadressen, sind dennoch laut ProstSchG in Deutschland angemeldet und müssen ihre Steuern zahlen.

(Anmelde)Plichten: Schon gewusst?

Zu den Pflichten nach ProstSchG zählt die obligatorische Anmeldungs- und Gesundheitsberatung, die in regelmäßigen Abständen erneuert werden muss. Hier gelten strengere zeitliche Fristen für unter 21-Jährige Personen. Des Weiteren darf die Sexarbeit nicht in sog. Sperrgebieten und nur in angemeldeten Prostitutionsstätten ausgeübt werden. Als Prostitutionsstätte gilt auch ein Ort, wo beispielsweise zwei Sexarbeitende gleichzeitig tätig sind.

Anmeldung beim Einwohnermeldeamt: Schon gewusst?

Eine Selbstständigkeit kann auch in zwei oder mehreren Staaten bestehen. Es kann beispielsweise auch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in einem anderen Mitgliedsstaat oder im Inland, als Entsendung oder Saisonarbeit vorhanden sein.

Dauert der Aufenthalt weniger als 90 Tage gibt es womöglich, je nach Fall, auch die Pflicht der Anmeldung bei dem Einwohnermeldeamt nicht.

In diesen Fällen gibt es viele Male aber auch keine Mietwohnung, wo die für die Selbstständigkeit relevanten Unterlagen sicher aufbewahrt werden können.

Viele Menschen greifen zu Zwischenlösungen und schlafen in Arbeitswohnungen oder bei Bekannten, was immer zu Abhängigkeiten führt.

Prüfung des Aufenthaltsstatus EU: Schon gewusst?

Menschen mit Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Landes oder doppelter, nicht deutscher Staatsbürgerschaft können von Ausländerbehörden auch Jahre nach der Anmeldung bei dem Einwohnermeldeamt aufgefordert werden, ihren Aufenthaltsstatus im Rahmen des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) überprüfen zu lassen.

Dafür müssen sie beispielsweise aktuelle Mitgliedsbescheinigungen der Krankenversicherungen, aktuelle Schulungsbescheinigungen der Kinder, Kopien der Reisepässe oder Personalausweise, inklusive der Kinder etc. vorlegen. Diese Aufzählung ist nicht vollständig.

Selbstständig in der Sexarbeit: Schon gewusst?

In vielen Bundesländern erhalten Sexarbeitende keine Steuernummer, sondern nur Hinweise auf das Düsseldorfer Verfahren und die Tagespauschale.

Durch die gezahlte Pauschale denken die Sexarbeitenden, ihrer Steuerpflicht nachgekommen zu sein.

Deshalb kommt es oft zur Aufforderung von hohen Steuernachzahlungen, weil keine zusätzliche Steuererklärung abgegeben wurde und keine Steuernummer vorhanden ist.

Tagespauschale: Schon gewusst?

Es gibt in manchen Bundesländern täglich zu zahlende Beträge (deutschlandweit nicht einheitlich), die nur für Sexarbeit gelten.

Diese stellen eine erstmals in einem Düsseldorfer Laufhaus 1966 eingeführte Pauschalsteuer dar und sind als Düsseldorfer Verfahren bekannt.

Die Pauschale befreit nicht von der Verpflichtung, eine Steuererklärung abgeben zu müssen.

Steuern: Schon gewusst?

Steuern werden von vielen Sexarbeitenden nicht erst seit 2017 bezahlt.

Wer in Deutschland keinen Wohnsitz, somit auch keine Meldebescheinigung und keine Steueridentifikationsnummer besitzt, aber eine Anmeldung laut ProstSchG vorgenommen hat, wird automatisch dem Finanzamt bekannt gegeben.

Das führt dennoch nicht automatisch dazu, dass eine Steuernummer vergeben wird.

Steuerliche Erfassung: Schon gewusst?

Ein Fragebogen zur steuerlichen Erfassung kann seit 2021 nur noch in Ausnahmefällen direkt bei den Finanzämtern beantragt werden.

Die Zuständigkeit der Finanzämter kann in Einzelfällen geklärt werden, ist aber immer für aus dem Ausland kommende und in der Sexarbeit tätige Personen ein langwieriger und viele Male unmöglicher Prozess.

Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den europäischen Ländern gibt es, um eine zutreffende Besteuerung zu ermöglichen.

Menschen, die in der Sexarbeit tätig sind und aus Ländern kommen, wo Prostitution illegal oder ordnungswidrig ist, befürchten oft, dass durch die Möglichkeit eines Informationsaustauschs, sie in ihren Heimatländern geoutet werden könnten.

Somit empfinden sie das als leichter, weiterhin ihre Steuern nur in Deutschland zahlen zu können.

Krankenversicherung: Schon gewusst?

In der Praxis aber sind Sexarbeitende überwiegend Selbstständige. Für Selbstständige gibt es in Deutschland auch, wie für abhängig Beschäftigte, eine Krankenversicherungspflicht.

In der Praxis werden Menschen die anderweitig – im EU-Ausland – versichert sind, in der überwiegenden Zahl der Fälle von Arztpraxen weggeschickt, selbst wenn sie eine europäische Krankenversicherungskarte (deutsch EKVK, englisch EHIC) oder eine PEB (provisorische Ersatzbescheinigung) haben. (vgl. https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=559&langId=en)

EU- und Bundesrecht Krankenversicherungen: Schon gewusst?

Grundsätzlich regelt die Verordnung (EG) 883/2004 die Zuständigkeit für die Sozialversicherung. Das Recht der EU koordiniert die Sozialversicherungssysteme der Mitgliedstaaten der EU nur dahingehend, dass festgelegt wird, welches Mitgliedsland in grenzüberschreitenden Fällen der zuständige Staat ist. Das Unionsrecht legt aber keine Voraussetzungen fest, unter denen eine Person in einem Mitgliedsland der EU eine Krankenversicherung abschließen kann. Darüber entscheiden die einzelnen Mitgliedsstaaten. Es gibt dennoch EU-Standardformulare (die sog. portablen Dokumente), die in der ganzen EU gelten. Diese ersetzten die alten E-Formulare und sind unabhängig von Staatsangehörigkeit gültig, solange die Person rechtmäßig in einem EU-Land lebt.(https://europa.eu/youreurope/citizens/work/unemployment-and-benefits/social-security-forms/index_en.htm)

Arbeiten mit EU-Staatsangehörigkeit: Schon gewusst?

Die Erfahrungen zahlreicher Menschen, die der Sprache nicht mächtig sind zeigen: wer versucht, auf die Hilfe Dritter zu verzichten, muss umfassende Kenntnisse in der deutschen Sprache und Gesetzgebung aufweisen. Sexarbeit ist kein Einzelfall.

Arbeiten mit Staatsangehörigkeit eines Drittstaates: Schon gewusst?

„Staatsangehörige aus Drittstaaten außerhalb der EU benötigen zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit grundsätzlich einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit gemäß § 21 Aufenthaltsgesetz. Grundsätzlich ist dieser Aufenthaltstitel bei der deutschen Vertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) im jeweiligen Heimatstaat zu beantragen. Übt ein Ausländer eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet aus, ohne dass sein Aufenthaltstitel ihn dazu berechtigt, handelt er ordnungswidrig beziehungsweise kann er sich strafbar machen.“

„[…] Anhand eines aussagekräftigen Business-Plans, den Sie bei der Beantragung des Aufenthaltstitels vorlegen müssen, werden insbesondere folgende Kriterien geprüft: die Tragfähigkeit Ihrer Geschäftsidee, Ihre unternehmerischen Erfahrungen, die Höhe des von Ihnen veranschlagten Kapitaleinsatzes, die weiteren Auswirkungen auf die regionale Beschäftigungs- und Ausbildungssituation, der Beitrag, den Ihr Unternehmen für Innovation und Forschung leisten kann.“ (vgl. https://www.bamf.de/DE/Themen/MigrationAufenthalt/ZuwandererDrittstaaten/Arbeit/SelbstaendigeTaetigkeit/selbstaendigetaetigkeit-node.html).

Bankkonto: Schon gewusst?

In einer Zeit, in der immer weniger in bar bezahlt werden kann, haben Sexarbeitende in der Praxis immer noch massive Schwierigkeiten, Bankkonten zu eröffnen. Somit bleiben manche Kunden der Bankfilialen, die sie im Ausland betreut haben. Dennoch unterscheiden sich beispielsweise Bankkonten im Euro-Raum erheblich von Bankkonten in EU-Ländern, die eine andere Währung als den Euro haben, was immer mit zusätzlichen Kosten wie beispielsweise Wechselkursunterschiede und erhöhten Kontoführungsgebühren für Euro-Konten verbunden ist.

Mitunter werden Konten durch die Banken gekündigt, wenn diese erfahren, dass die Person der Sexarbeit nachgeht.

Basiskonto: Schon gewusst?

Jede Person, die sich rechtmäßig in der EU aufhält – einschließlich Unionsbürger, Sozialhilfeempfänger, Wohnungslose, Asylsuchende und Personen, die mit Duldung in Deutschland leben – hat das Recht auf ein Basiskonto.

Keinen Anspruch auf ein solches Konto haben verschuldete Freiberufler oder Kleinselbstständige. (vgl. https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/geld-versicherungen/sparen-und-anlegen/fragen-und-antworten-zum-basiskonto-16610).

(…) Für die Kontoeröffnung genügt die Angabe einer postalischen Anschrift. (…) Ein Wohnsitz im Sinne des Meldegesetzes ist nicht nötig. (vgl. https://www.bafin.de/DE/Verbraucher/Bank/Produkte/Basiskonto/basiskonto_node.html).

Rechte durchsetzen: Schon gewusst?

Freizügigkeit ist auch damit verbunden, dass es EU-Bürger:innen zusteht, auch nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses dort zu bleiben, wo sie gearbeitet haben. Ihnen steht es auch zu, hinsichtlich des Zugangs zu Beschäftigung, der Arbeitsbedingungen, der Sozialleistungen und der Steuervorteile genauso behandelt zu werden wie die Staatsangehörigen des Aufnahmelandes.

Personen ohne Wohnsitz in Deutschland wird mitgeteilt, das stehe ihnen nicht zu. Je nach Fall kann das aber so nicht zutreffen. Dazu kommt, dass viele Sexarbeitende aus dem EU-Ausland mit oder ohne Wohnsitz in Deutschland meistens befürchten, dass das Heimatland über die eigentliche Tätigkeit in Deutschland informiert wird. Viele Menschen verzichten bewusst auf ihre Rechte.

Dennoch gilt immer: wer seine Rechte kennt, kann sie auch eher durchsetzen.

Sexarbeit ist ein Beruf: Schon gewusst?

Unter der Klassifikation der Berufe gilt Sexarbeit zusammen mit Striptease als »94252 Beruf für personenbezogene Dienstleistungen – fachlich ausgerichtete Tätigkeiten«.

Ein erwähnenswertes Merkmal der Sexarbeit bleibt: Ein Gender Pay Gap gibt es nicht. Unternehmerisches Risiko gibt es hingegen schon.

Durch die Vielfalt der Tätigkeiten, die als Sexarbeit bezeichnet werden, unterscheiden sich auch die Verdienste – nicht anders als in anderen Bereichen, in denen Selbstständige tätig sind.

Rechte laut ProstSchG: Schon gewusst?

Zu den Rechten nach ProstSchG zählt, über Arbeitszeit, Arbeitsort, Arbeitskleidung und Kund:innenauswahl selbst bestimmen bzw. keine Anweisungen von Dritten Folge leisten zu müssen. Weder Betreibende, noch Kund:innen dürfen Sex ohne Kondom verlangen.

Nach aktueller Rechtsprechung müssen die Kund:innen den Lohn für die Dienstleistung im Voraus zahlen und dürfen diesen nicht mehr zurückfordern, auch wenn sie subjektiv nicht zufrieden mit der Dienstleistung sind. Wichtig zu wissen ist auch, dass sexuelle Handlungen jederzeit abgebrochen werden können.

Es gibt kein Recht über Menschen zu verfügen – weder in einer Partnerschaft noch in einer geschäftlichen Beziehung mit einer Sexualdienstleisterin.

Ausbeutung und Zwang sind keine Arbeit: Schon gewusst?

Ausbeutung und Zwang, inklusive in der Prostitution, sind keine Arbeit und werden laut StGB bestraft! So auch Menschenhandel.

Dass es immer noch mehr Alternativen für die Personen, die sich einen Ausstieg aus der Sexarbeit wünschen braucht, ist unstrittig.

Dennoch: wenn unter Zwang sollte immer gelten: Hilfe suchen und Rechte durchsetzen!

(für Thüringen: https://www.bekom-thueringen.de/, Bundesweit: https://www.kok-gegen-menschenhandel.de/der-kok/mitgliedsorganisationen).

Kindergeld: Schon gewusst?

Eltern, die im Inland wohnen und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, haben das Recht einkommensunabhängig Kindergeld als Steuervergütung nach Einkommensteuergesetz (EStG) zu erhalten. Anspruch auf Kindergeld hat auch wer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. Wer kindergeldberechtigte Kinder im Ausland hat, wird in Deutschland je nach Ursprungsland zentralisiert einer Familienkasse zugeteilt, die die Anträge für das jeweilige Land bearbeitet. Wenn Anträge beispielsweise durch Menschen in der Sexarbeit, Pflege, Landwirtschaft etc. gestellt werden, werden meistens weitere Dokumente, inklusive aktueller Unterlagen aus dem Ursprungsland gefordert. Zumeist können diese nur von der sorgeberechtigten Person vor Ort beantragt werden. Durch den hohen Zeitaufwand und die fehlenden Sprachkenntnisse können oft Fristen nicht eingehalten werden, und Menschen die seit Jahren Steuern zahlen und legal in Deutschland arbeiten, bekommen jahrelang kein Kindergeld.

Rechte durchsetzen: Schon gewusst?

Freizügigkeit ist auch damit verbunden, dass es EU-Bürger:innen zusteht, auch nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses dort zu bleiben, wo sie gearbeitet haben. Ihnen steht es auch zu, hinsichtlich des Zugangs zu Beschäftigung, der Arbeitsbedingungen, der Sozialleistungen und der Steuervorteile genauso behandelt zu werden wie die Staatsangehörigen des Aufnahmelandes. Personen ohne Wohnsitz in Deutschland wird mitgeteilt, das stehe ihnen nicht zu. Je nach Fall kann das aber so nicht zutreffen. Dazu kommt, dass viele Sexarbeitende aus dem EU-Ausland mit oder ohne Wohnsitz in Deutschland meistens befürchten, dass das Heimatland über die eigentliche Tätigkeit in Deutschland informiert wird. Viele Menschen verzichten bewusst auf ihre Rechte. Dennoch gilt immer: wer seine Rechte kennt, kann sie auch eher durchsetzen.


rechtliche Rahmenbedingungen der Sexarbeit

z.B. ProstSchG, Selbstständigkeit


psychosoziale Beratung und Krisenintervention


Prävention / Unterstützungsangebote von Prostitution Minderjähriger und sehr junger Frauen

auch ohne Kenntnis des Milieus, z.B. Modell Sugarbabe und Sugardaddy


Informationen zu Safer Work

Gesundheitsschutz, Schutz vor Gewalt


körperliche und seelische Gesundheitsvorsorge und -beratung


Unterstützung

Krankenversicherung, medizinische Versorgung bei fehlender Krankenversicherung


sexuelle Gesundheit/sexuell übertragbare Krankheiten 


Suchtprävention

Gewalt und Menschenhandel 


Existenzsicherung / Schuldenregulierung / Steuern 

inklusive staatliche Transferleistungen/Überbrückungshilfen


Wohnungssuche 

Umstieg / berufliche Neuorientierung 

Die Beratungsangebote beinhalten telefonische und persönliche Beratungsgespräche – sowohl online als auch vor Ort -, akute Krisenhilfen, Verweisberatung und langfristige psychosoziale Beratungsprozesse.