Informationen zum Prostituiertenschutzgesetz bundesweit und mehrsprachig hier: Prostituiertenschutzgesetz – Infos rund um das ProstSchG
Für Thüringen gilt: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Prostituiertenschutzgesetzes (ThürAGProstSchG) vom 31. Juli 2021
Andere Gesetze, die Du kennen musst:
Prostitutionsanmeldeverordnung (ProstAV)
Anmeldepflicht
Für alle Sexarbeiter:innen gilt eine persönliche Anmeldepflicht ihrer Tätigkeit. Auch erotische und Tantra-Masseur:innen und Dominas/Escort Boys/Girls zählen zu Sexarbeit. Pornodarsteller:innen und Camgirls/Boys zählen allerdings nicht zu Sexarbeit.
Die Anmeldung ist für Personen unter 21 Jahren ein Jahr gültig und für Personen über 21 Jahren zwei Jahre. Danach muss die Bescheinigung erneuert werden!
In Thüringen erfolgt die Anmeldung seit dem 01.01.2022 dezentral.
Gesundheitsberatung
Alle Sexarbeitenden müssen eine gesundheitliche Beratung vor der Anmeldung in Anspruch nehmen. Die gesundheitliche Beratung erfolgt zusätzlich zu dem vertraulichen Informationsgespräch bei der Anmeldung. Zu den Themen der Beratung gehören: Schutz vor Krankheiten, Schwangerschaft und Schwangerschaftsverhütung, Risiko von Alkohol- und Drogenmissbrauch.
Die Gesundheitsberatung muss alle 12 Monate wiederholt werden. Bei Personen unter 21 Jahren alle 6 Monate.
Prostituiertenausweis
Wenn alle Voraussetzungen für die Anmeldung als Sexarbeiter:in erfüllt sind, wird innerhalb von 5 Tagen eine Anmeldebescheinigung/“Prostituiertenausweis“/“Hurenausweis“ ausgestellt.
Dieser Ausweis enthält:
- Name oder Künstler:innenname (Alias)
- ein Foto
- Geburtsdatum
- Geburtsort
- Staatsangehörigkeit
- die angemeldeten Arbeitsorte
- den Gültigkeitszeitraum (2 oder 1 Jahr/e)
- wo der Ausweis ausgestellt wurde
Erst dann darf gearbeitet werden.
Die Anmeldebescheinigung („Prostituiertenausweis“) muss bei der Arbeit immer mitgeführt werden. Sie gilt als Nachweis bei Kontrollen und gegenüber Betreiber:innen.
Kondompflicht
Prostituierte haben das Recht, Geschlechtsverkehr ohne Kondom abzulehnen. Ungeschützter Verkehr darf nicht beworben werden und Kunden, die ungeschützten Verkehr praktizieren müssen mit einem Bußgeld rechnen.
Weisungsverbot
Betreiber:innen von Prostituiertenstätten dürfen den Sexarbeiter:innen nicht vorschreiben wie und in welchem Umfang diese die Sexarbeit leisten. Darüber hinaus dürfen die Sexarbeiter:innen nicht dazu genötigt werden nackt zu arbeiten. Diese Regelungen und insbesondere auch die neuen Regelungen für Betreiber:innen von Prostitutionsstätten sind im Prostituiertenschutzgesetz nachzulesen.